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Antrag / Anfrage / Rede

Breitbandkabelanlage der ewt in Mainz-Lerchenberg

Antrag zur Ortsbeiratssitzung Lerchenberg am 25.11.2004

Der Ortsbeirat möge beschließen:

 

Die Stadtverwaltung wird gebeten, in Nachverhandlungen

 

1. die Vertragslaufzeit eindeutig zu definieren, insbesondere auch kurze Laufzeiten zu ermöglichen, um verunsicherten Kabelkunden die Möglichkeit einzuräumen, bis Ende 2005 Erfahrungen mit den Nutzungsmöglichkeiten des DVB-T zu sammeln,

2. darauf hinzuwirken, dass die kundenunfreundlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lerchenberger situationsgerecht modifiziert werden,

3. eine Definition des Leistungsangebots, insbesondere des Inhalts des Basispakets herbeizuführen,

4. Zeitdauer und Umfang des analogen FS-Kabelangebots sicherzustellen,

5. zu erreichen, dass auch nach der bevorstehenden Abschaltung der analogen terrestrischen Ausstrahlung der Fernsehprogramme die aktuellen Mietpreise beibehalten werden.

 

 

Begründung:

 

zu 1: Als Mindestvertragsdauer verlangt ewt 5 Jahre, jedoch nicht ab Vertragsabschluss, sondern erst ab Fertigstellung der Gesamtanlage. Eine (gewollte) Ausbauverzögerung ist geeignet, die Laufzeit des Vertrages zu manipulieren.

 

Der Kabelbetreiber ewt als Nachfolger von Siemens bietet den bisherigen Kabelkunden nur Langzeitverträge an. Viele Lerchenberger sind verunsichert und fürchten ohne neuen Vertrag vom Kabel abgeschnitten zu werden, noch bevor die persönliche Meinungsbildung über das Angebot und dessen Vereinbarkeit mit dem eigenen Bedarf abgeschlossen ist. Vor Vertragsabschluss muss diesen Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, sich mit der neuen DVB-T-Verbreitungstechnik vertraut zu machen. Die Kündigungsfrist im Primärvertrag von einem Jahr zum Abschluss des Kalenderjahres bietet hierzu den gebotenen Zeitrahmen.

 

zu 2: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stoßen allgemein auf Kritik. Deren kundenunfreundliche Fesselungen bedürfen einer Anpassung an die besondere Lerchenberger Situation.

 

zu 3: In § 4 des Rahmenvertrags verpflichtet sich der Kabelbetreiber ewt lediglich zu einer umfassenden (Vollpaket?) und ausreichenden (Basispaket?) Versorgung. Es ist nicht sichergestellt, dass im Basispaket alle verfügbaren öffentlich rechtlichen Programme auf den Standardkanälen angeboten werden. Das sukzessive Abdrängen von Programmen der öffentlich rechtlichen Sendeanstalten auf nicht von jedermann empfangbare Sonderkanäle und die Privilegierung von Werbe- und Musikprogrammen, muss gestoppt werden. Der Antrag des Ortsbeirats vom 20.6.2002 hat zu keiner überzeugenden Klarstellung geführt.

 

zu 4: Es gibt keine Verpflichtung des Kabelbetreibers, bis wann und in welchem Umfange er eine analoge Versorgung gewährleisten will.

 

zu 5: Der Mustermietvertrag einschließlich der Preisgestaltung bezieht sich ausschließlich auf Sendungen des analogen Ton- und Fernsehrundfunks. Im Hinblick auf die bevorstehende Abschaltung der terrestrisch analogen Fernsehsignale muss sichergestellt werden, dass die Preisgestaltung nicht von der primären Verbreitungstechnik abhängig gemacht wird.

 

Hartmut Rencker

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